Bewilligungen für Gelegenheitswirtschaften und Anlässe müssen mit untenstehendem Gesuchsformular beantragt werden.
Das kantonale Gastgewerbegesetz (GGG) sieht für Anlässe und Gelegenheitswirtschaften eine Bewilligungspflicht vor, für welche die jeweilige Standortgemeinde die zuständige Bewilligungsbehörde ist (GGG § 19 Abs. 1 Bst. b). Es sind aber die jeweiligen Bestimmungen des kantonalen Gastgewerbegesetzes anwendbar. Das untenstehende Merkblatt zeigt auf, welche Bestimmungen bei der Bewilligungserteilung insbesondere zu beachten sind.
Bewilligungspflichtig ist die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle (GGG § 2). Werden die Speisen und Getränke kostenlos abgegeben, fällt dies nicht unter die gastgewerbliche Bewilligungspflicht.
Für die dauerhafte Bewirtung, muss eine ordentliche Gastwirtschaftsbewilligung beantragt werden. Findet die Bewirtung an einem zeitlich begrenzten Anlass statt, benötigt es dafür eine Gelegenheitswirtschaftsbewilligung. Diese Bewilligung berechtigt ebenfalls zum Verkauf über die Gasse. (GGG § 4)
Gemeindeverwaltung
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